Welche Wartezeiten gibt es bei der Rente und welche Zeiten werden anerkannt?
Als eine Wartezeit wird bei der staatlichen Rentenversicherung eine Zeit bezeichnet, die man mindestens versichert sein muss. Als "versichert sein" gelten meist aber nicht nur Zeiten in denen man als Arbeitnehmer gearbeitet hat und Beiträge zahlte sondern oft werden auch andere Zeiten anerkannt in denen man selbst nicht Erwerbstätig war (wie z.B. Zeiten für die Erziehung eines Kindes).
Es gibt verschiedene Wartezeiten und für jede Wartezeit werden andere Zeiten annerkannt. Nachfolgend ein kleiner Überblick.
Wartezeit von 45 Jahren: Für diese Wartezeit werden zählen Zeiten in denen man Plichtbeiträge für die Rentenversicherung entrichtet hat. Also die Jahre in denen man als Arbeitnehmer tätig war und Beiträge in die Rentenversicherung einbezahlt hat. Des weiteren zählen Zeiten der Kindererziehung (bis zum 10. Lebensjahr eines Kindes), Zeiten in denen man Angehörige gepflegt hat und Zeiten in denen man als Selbstständiger Beiträge gezahlt hat. Nicht anerkannt werden hingegen Zeiten in denen man Arbeitslosengeld oder Arbeitslosengeld 2 (Hartz 4) bezogen hat.
Wartezeit von 35 Jahren: Hier werden alle Rentenrechtlichen Zeiten berücksichtigt. Dazu zählen Zeiten in denen man Beiträge (Pflichtbeiträge oder freiwillig) eingezahlt hat (als Arbeitnehmer oder Selbständiger). Zeiten die zur Pflege eines Angehörigen aufgebracht wurden. Zeiten aus einem Versorgungsausgleich (bei Scheidung), Zeiten geringfügiger Beschäftigung und Zeiten mit 400 Euro Jobs in denen Beiträge geleistet wurden, sogenannte Ersatzzeiten (dies sind Zeiten die man keine Beiträge gezahlt hat aber aber den Grund dafür nicht elbst verschuldet hat wie z.B. Kriegsgefangenaschaft, FLucht und haft aus der ehemaligen DDR), Zeiten in denen man angehörige gepflegt hat und letztendlich die sogenannten Anrechnungszeiten. Diese sind Zeiten in denen man zwar keine Beiträge gezahlt hat, die aber trotzdem angerechnet wurden. Dazu zählen z.B. Schwangerschaft, Besuch einer Schule oder Hochschule nach dem 17. Lebensjahr und Zeiten in denen man wegen Arbeitslosigkeit oder Krankheit arbeitsunfähig war.
Wartezeit von 5, 15 und 20 Jahren: Für diese Wartezeiten werden Beitragszeiten (also Zeiten in denen man freiwillige oder Pflichbeiträge gezahlt hat), Ersatzzeiten (z.B. Zivildienst, Wehrdienst, Fucht aus der DDR, Kriegsgefangenschaft usw.), Zeiten aus einem Versorgungs-Ausgleich und Zeiten von geringfügiger Beschäftigung (400 Euro Job).