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Urteil: Banken haften für Falschberatung bei Versicherungsvermittlung
Monday, 18. October 2010

Landgericht Heidelberg urteilt: Nicht ordnungsgemäße Aufklärung über Vermittlungsprovisionen von Lebensversicherungen ist strafbar


Ein aktuelles Urteil, zu welchem das Landgericht Heidelberg gekommen ist, besagt, dass Versicherungsnehmer ordnungsgemäß über Vermittlungsprovisionen, welche Banken beim Abschluss einer Lebensversicherung erhalten, aufgeklärt werden müssen. Andernfalls kommt es zur sogenannten Beratungshaftung.


Banken, die jemandem eine Lebensversicherung als Kapitalanlage vermitteln, bekommen hierfür Vermittlungsprovisionen. Über deren Höhe dürfen sie allerdings kein Stillschweigen mehr bewahren. Zumindest sieht das das Landgericht Heidelberg so.



In einem aktuellen Urteil hatte ein älteres Ehepaar eine fondsgebundene Lebensversicherung abgeschlossen. Allerdings wurden die beiden Versicherungsnehmer nicht über die Vermittlungsprovisionen aufgeklärt. Da vom Einmalbetrag in Höhe von 50.000 Euro nach einem Jahr nur noch 42.954,40 Euro übrig waren, klagte das Ehepaar.


Schadensersatz für Versicherungsnehmer in aktuellem Fall

Vor dem Landgericht Heidelberg kamen die Richter zu dem Schluss, dass die Bank ihrer Pflicht zur ordnungsgemäßen Aufklärung des Kunden aus dem Beratungsvertrag nicht nachgekommen ist. Deswegen entschieden sich die Richter dafür, dass dem Ehepaar ein Schaden in Höhe der gezahlten Prämien zusteht. Insgesamt kommt man hierbei auf einen Schadenersatz von 50.000 Euro plus Zinsen. Im Gegenzug dafür bekommt die Bank die Police des Ehepaares.



Zwar handelt es sich hierbei um einen Präzedenzfall. Sofern diese Entscheidung auch dem Urteil höherer Instanzen standhält, würde dies für zahlreiche Bankkunden bedeuten, dass sie auf eine Rückabwicklung ihrer Lebensversicherung hoffen können. Rechtskräftig ist dieses Urteil allerdings noch nicht.



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