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Betriebliche Altersvorsorge mittels Pensionsfonds und die Steuer |
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Thursday, 23. October 2008 |
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Pensionsfonds und steuerliche Abgaben
Mit dem Zweck, für Unternehmen betriebliche Altersversorgung durchzuführen, gewährt der Pensionsfonds Mitarbeitern und deren Hinterbliebenen einen Rechtsanspruch auf die zugesagten Versorgungsleistungen. Der Pensionsfonds wird aus steuerbegünstigten Beiträgen des Arbeitgebers oder auch durch Entgeltumwandlung des Arbeitnehmers gespeist. Ein besonderer Vorteil liegt in der hohen Beitragsflexibilität.
So kann die Zuwendung völlig variabel gestaltet und an die persönliche Situation angepasst werden. Anders als bei der Pensionskasse, wo bei der Kapitalanlage beispielsweise das Engagement in Aktien wie bei einer Lebensversicherung auf maximal 35 Prozent begrenzt ist, herrschen bei den Pensionsfonds diesbezüglich keine Anlagevorschriften.
Das mögliche höhere Engagement in Aktien steigert theoretisch zwar die Renditechancen, gleichzeitig nimmt aber auch das Risiko zu. Allerdings lassen sich die Risiken bei entsprechender Gestaltung auch begrenzen. So bieten einige Versicherer so genannte Hybrid-Modelle an, die auf eine Beitragszusage mit Mindestleistung abstellen. Das für die Anlage verfügbare Geld wird dabei in eine Rückdeckungspolice einer Lebensversicherung oder in Anleihe- und Geldmarktfonds angelegt. In Aktienfonds wandern lediglich die jährlich erwirtschafteten Überschüsse.
Pensionsfonds verfügen über eine besonders große Anlagefreiheit der eingezahlten Beiträge. Je nach Risikoneigung können Mitarbeiter die Renditechancen ihrer Altersversorgung somit individuell bestimmen. Kombinierbar sind die Verträge mit Invaliditäts- oder Hinterbliebenenleistungen.
Steuerlich gefördert
Vorraussetzung für eine Steuer-Förderung ist, dass Leistungen nicht vor erreichen des 60. Lebensjahres erbracht werden dürfen und dass die Leistungen in Form einer lebenslangen Rente oder in Form eines Auszahlungsplanes mit Restverrentung erbracht werden. Arbeitnehmer, die sich für einen Pensionsfonds im Rahmen der Entgeltumwandlung entscheiden, können den Vorteil erzielen, dass festgesetzte Beträge steuerfrei sind, zudem werden bis Ende 2008 auf diese Beträge auch keine Sozialabgaben fällig. Jedoch müssen später auf die Leistungen, die aus dem Pensionsfonds gezahlt werden, Einkommensteuern entrichtet werden.
Werden die steuerlichen Vorteile genutzt, sind die späteren Leistungen in voller Höhe steuerpflichtig. Der Arbeitnehmer kann allerdings den Altersentlastungsbetrag geltend machen, der jedoch bis zum Jahr 2040 stufenweise abgeschafft wird. Eine andere Möglichkeit ist die Nutzung der staatlichen Riesterförderung anstelle der Nutzung von steuerlichen Vorteilen. Dabei erfolgt die Beitragszahlung aus dem Nettogehalt und der verbleibende Altersvorsorgebetrag wird in Form einer Zulagengewährung und eines evtl. zusätzlichen Sonderausgabenabzugs gewährt. Das Finanzamt übernimmt hierbei eine Günstigerprüfung, ähnlich wie beim Kindergeld. Auch hier sind die Leistungen ab Rentenbezug in voller Höhe steuerpflichtig.
Einzahlungen (durch Bruttoentgeltumwandlung) sind bis zu 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung steuerfrei. In 2008 beträgt dieser Betrag 2.544 Euro jährlich (212 Euro monatlich). Bei Rentenbeginn dürfen zudem lediglich 20 Prozent des Kapitals einmalig zur Auszahlung kommen, der Rest muss als monatliche Rente fließen.
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Letzte Aktualisierung ( Friday, 20. May 2011 )
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