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Altersrente - Eine der vielen Leistungen der deutschen Rentenversicherung Altersrente Die meisten von uns werden in ihrem Leben eine Altersrente beziehen. Grundsätzlich hat jeder Versicherte der gesetzlichen Rentenversicherung einen Anspruch auf Altersrente. Die Alters-Rente stellt für die meisten Erwerbstätigen das wichtigste Einkommen im Alter dar. Sie hat die Funktion, das Einkommen zu ersetzen, das durch die Aufgabe einer Erwerbstätigkeit entsteht.
Das grundsätzliche Mindestalter für die Altersrente liegt bei 65 Jahren. Durch besondere versicherungsrechtliche und persönliche Voraussetzungen ist es möglich, schon vor der Vollendung des fünfundsechzigsten Lebensjahres die Rente zu beantragen. In der Regel jedoch davon auszugehen, dass mit dem letztgenannten Vorgang eine Kürzung der Rente einhergeht.
Die Altersrente ist eine zu beantragende Leistung.In der Regel wird dieser Antrag beim zuständigen Rentenversicherungsträger gestellt. Weiterhin zuständig sind auch die regionalen Gemeinden oder Stadtverwaltungen. Bei Menschen, die im Ausland leben und die Altersrente beantragen wollen, sind alle amtlichen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland zuständig.
Es ist unbedingt zu beachten, dass der Zeitpunkt der Antragsstellung unmittelbare Folgen auf den Rentenbeginn haben kann. Sind die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt, sollte der Rentenantrag innerhalb von drei Monaten gestellt werden. Die Zeit der Rentenzahlungen beginnt dann mit dem Monat, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt waren. Versäumt man diese Frist, so beginnt die Rentenzahlung erst in dem Monat der Antragsstellung.
Grundvoraussetzung für den Bezug der Altersrente ist das Erreichen eines bestimmten Lebensalters und eine Mindestversicherungszeit. Das bedeutet, dass Ihnen die Regelaltersrente nach einer zurückgelegten Wartezeit von fünf Jahren, mit Vollendung des fünfundsechzigsten Lebensjahres gewährt wird. Der Anspruch auf eine gesetzliche Rente und die individuelle Rentenhöhe werden beeinflusst durch die Art und Dauer der rentenrechtlichen Zeiten.
In der Regel sind dies die Zeiten zwischen der Berufsausbildung und dem Rentenbeginn. Diese Zeiten beeinflussen unmittelbar die Rentenhöhe. Grundsätzlich gliedern sich die rentenrechtlichen Zeiten in Beitragszeiten, beitragsfreie Zeiten und Berücksichtigungszeiten. Diese rentenrechtlichen Zeiten werden bei der Bemessung der Rente und der Erfüllung der Wartezeit unterschiedlich berücksichtigt.
Beitragszeiten
Zu den Beitragszeiten werden ausschließlich Zeiträume gerechnet, in den auch tatsächlich Beiträge bezahlt wurden. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge handelt. Ebenfalls zu den Beitragszeiten werden Zeiträume gerechnet, in denen Sie als Arbeitnehmer keine tatsächlichen Beiträge eingezahlt haben. So zum Beispiel in der Zeit, in der Sie Ihre Kinder erzogen haben. In dieser Zeit übernimmt der Bund die Bezahlung Ihrer Rentenbeiträge. Zu den Pflicht-Beitragszeiten zählen die Zeit der beruflichen Ausbildung, die Zeit der Beschäftigung als Arbeitnehmer, der Wehr- und Zivildienst, die Zeiten, in denen Sie Sozialleistungen vom Staat bezogen haben, zum Beispiel Arbeitslosengeld oder Krankengeld. Ebenso werden die Zeiten der Kindererziehung dazu gerechnet, die Zeit, die Sie für die Pflege eines pflegebedürftigen Familienangehörigen eingesetzt haben und Zeiten der Beschäftigung im Ausland. In die Altersrente werden ebenfalls die so genannten freiwilligen Beiträge voll mit eingerechnet. Zu diesen zählen freiwillige Zahlungen, zum Beispiel in Zeiten der Selbstständigkeit oder auch Nachzahlungen, die denselben oder ähnlichen Zeitraum betreffen.
Beitragsfreie Zeiten
Als beitragsfreie Zeiten gelten die Zeiten, in den Sie tatsächlich keine Beiträge eingezahlt haben. Diese Zeiten können jedoch bei der Berechnung der Rente berücksichtigt werden. Zu berücksichtigende Zeiten sind Ersatzzeiten, die Zurechnungszeit und Anrechnungszeiten. Als Ersatzzeiten gelten die Zeiten, in denen Sie wegen besonderer Umstände keine Beiträge zahlen konnten.
Hierzu zählen Zeiten der Flucht, der Vertreibung, der Haft, der Verfolgung sowie Verschleppung, der Internierung, Zeiten der Kriegsgefangenschaft und des Kriegsdienstes, Zeiten des Wehrdienstes, bevor die Bundesrepublik Deutschland gegründet wurde, aber auch Zeiten der Haft in der ehemaligen DDR.
Anrechnungszeiten
Die so genannten Anrechnungszeiten werden ebenfalls bei der Berechnung der Altersrente berücksichtigt. Dazu zählen Zeiten, in denen Sie arbeitslos, schwanger, arbeitsunfähig oder wegen Krankheit oder Ähnlichem berentet waren.
Haben Sie auf dem Bau gearbeitet, kommen auch noch die Zeiten hinzu, in denen Sie Schlechtwettergeld bezogen haben. Auch Zeiten der Schulausbildung und des Studiums werden unter den Anrechnungszeiten berücksichtigt, sofern dies keine Beitragszeiten waren.
Berücksichtigungszeiten
Außerhalb der oben genannten Regelungen sind die so genannten Berücksichtigungszeiten. Diese können für die Erfüllung von Voraussetzungen für den Bezug einer Altersrente eine wichtige Rolle spielen. Fernerhin können Sie die Bewertung der beitragsfreien Zeiten mit beeinflussen.
Als Berücksichtigungszeiten gelten die Zeiten der Kindererziehung, jedoch nur bis zur Vollendung des zehnten Lebensjahres eines Kindes. Auch Zeiten, die Sie für die Pflege von Angehörigen aufgewendet haben, zählen mit zu den Berücksichtigungszeiten. Allerdings nur dann, wenn der Zeitraum der Pflege sich auf den Zeitraum vom 1. Januar 1992 bis zum 31. März 1995 erstreckte. Voraussetzung ist ebenfalls, dass diese Pflege bis zum 30. Juni 1995 beantragt wurde.
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