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Steuer auf Renten aus Pensionskassen - betriebliche Vorsorge
Thursday, 23. October 2008

Betriebliche Altersvorsorge mittels Pensionskasse und Steuer


Eine Pensionskasse ist ein kleines selbständiges Lebensversicherungsunternehmen, das im Auftrag eines Arbeitgebers betriebliche Altersversorgung durchführt. Eine Finanzierung der betrieblichen Versorgungsleistungen im Rahmen einer Pensionskasse ist sowohl durch den Arbeitgeber als auch durch Beiträge des Arbeitnehmers möglich.

Der Arbeitgeber führt die Versorgungsbeiträge an die Pensionskasse ab. Der Mitarbeiter erhält einen direkten Anspruch gegenüber der Pensionskasse, von der er die Leistungen im Versorgungsfall auch unmittelbar bezieht. Eine Pensionskasse ist eine Versorgungseinrichtung, die den Arbeitnehmern einen Rechtsanspruch auf die verabredete Leistung gewährt und nicht der Insolvenzsicherung durch den Pensionssicherungsverein (PSV) unterliegt. Sie ist ein variabel einsetzbares Instrument zur Gestaltung einer arbeitgeberfinanzierten betrieblichen Altersversorgung.



Die Pensionskasse verfügt über ein klassisches Tarifspektrum mit garantierter Mindestverzinsung. Darin enthalten ist ein Altersrententarif mit der Option, eine Hinterbliebenenvorsorge einzuschließen. Hinzu kommt eine Basisversorgung im Invaliditätsfall. Im Rentenalter erhalten Kunden eine lebenslange garantierte Altersrente, die sich um eine attraktive Überschussbeteiligung erhöhen kann. Auch eine einmalige Kapitalabfindung ist möglich.


Bei Auszahlung der Beiträge besteht ein Wahlrecht zwischen einer einmaligen Kapitalauszahlung und einer lebenslangen Altersrente. Eine solche Entscheidung kann allerdings frühestens mit 60 Jahren getroffen werden. Auch eine Koppelung mit einer Hinterbliebenenversorgung in Form eines Sterbegeldes sowie einer Rentengarantiezeit ist möglich. Kombiniert werden können auch eine Risikoabsicherung gegen Berufsunfähigkeit mit Beitragsfreistellung oder eine Berufsunfähigkeitsrente. Vorrangiges Ziel ist eine leistungsfähige Versorgung im Alter. Eine Finanzierung der betrieblichen Versorgungsleistungen im Rahmen einer Pensionskasse ist sowohl durch den Arbeitgeber als auch durch Beiträge des Arbeitnehmers möglich. Der Arbeitgeber führt die Versorgungsbeiträge an die Pensionskasse ab. Der Mitarbeiter erhält einen direkten Anspruch gegenüber der Pensionskasse, von der er die Leistungen im Versorgungsfall auch unmittelbar bezieht.




Was eine Rente und die Sparbeiträge dieser Vorsorgeart an Steuer kosten


Die Beiträge in der Ansparphase sind grundsätzlich steuerpflichtiger Arbeitslohn. Im Rahmen der sog. vorgelagerten Besteuerung besteht hinsichtlich der Beiträge zur betrieblichen Versorgungseinrichtung volle Steuerpflichtigkeit, wohingegen sich in der Leistungsphase die Besteuerung auf den durch die Versorgungsbeiträge erwirtschafteten Ertragsanteil beschränkt.


Demgegenüber besteht bei der sog. nachgelagerten Besteuerung Steuerfreiheit der Beiträge in der Anwartschaftsphase. Bei Auszahlung ist die Versorgungsleistung jedoch individuell zu versteuern. Im Jahr 2008 können bis zu 2.544 Euro im Jahr (121 Euro monatlich) umgewandelt werden. Darüber hinaus haben Arbeitnehmer die Möglichkeit, zusätzliche Beiträge bis zu 1.800 Euro steuerfrei (aber sozialversicherungspflichtig) umzuwandeln. Darüber hinaus kann der Betrieb einen großen Teil der Abwicklungsleistungen auf die Versicherung übertragen. Anders als bei Pensionsfonds, Direktzusagen oder Unterstützungskassen fallen bei der Pensionskasse zudem keine Pflichtgebühren für den Pensionssicherungsverein (PSV) an. Arbeitnehmer müssen allerdings - als Preis für die Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit während der Beitragsdauer - im Alter mit der Besteuerung ihrer monatlichen Renten oder ihrer Einmalauszahlung aus der Pensionskasse rechnen.


Beiträge zur Pensionskasse, die aus versteuertem und sozialversicherungspflichtigem Einkommen stammen (überschießender Teil der Beiträge), können im Rahmen des § 10 a EStG als Sonderausgaben abgezogen werden. Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung wird die Zulagenförderung auf diese Weise noch durch einen die Steuerbelastung mindernden Sonderausgabenabzug ergänzt, sofern sich über diesen Weg eine zusätzliche Steuerersparnis ergibt.



Bei Gehaltsumwandlung sind die Beiträge nur noch bis 2008 sozialversicherungsfrei. Spätere Versorgungsleistungen sind hingegen in vollem Umfang als „sonstige Einkünfte“ nach § 22 Nr. 5 EStG zu versteuern. Begünstigt sind diese Leistungen lediglich durch den Werbungskosten-Pauschbetrag in Höhe von 102 Euro sowie dem Altersentlastungsbetrag (40 Prozent, höchstens 1.908 Euro jährlich, Stand 2008). Die nachgelagerte Besteuerung hat für den Arbeitnehmer Vorteile, indem die Beiträge in vollem Umfang für die Altersvorsorge zur Verfügung stehen und somit zur Mehrung des Ertrages verwendet werden können.


Zudem ergeben sich steuerliche Vorteile, da in der Leistungsphase die Auszahlung der Rente regelmäßig mit einem günstigeren Steuersatz erfolgt als in der Ansparphase, in der der Arbeitnehmer noch Arbeitseinkommen bezieht. Andererseits kann sich die vorgelagerte Besteuerung für denjenigen Arbeitnehmer, dessen Steuerprogression im Alter durch große – z.B. ererbte – Einkünfte voraussichtlich höher sein wird als die gegenwärtige, anbieten.


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