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Modelle und Anlagemöglichkeiten der betrieblichen Altersvorsorge Es gibt fünf verschiedene Modelle für die betriebliche Altersvorsorge. Diese so genannten Durchführungswege sind unterschiedlich in der Art der Absicherung, der Renditemöglichkeit und den zulässigen Arten der Entgeltumwandlung.
Welches Modell man wählen kann Der Arbeitnehmer kann sich nicht einfach eines der Modelle aussuchen und den Arbeitgeber darauf verpflichten. Die Wahl des Modells geschieht entweder durch eine einzelne Einigung zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer oder aber durch eine für das gesamte Unternehmen geltende Betriebsvereinbarung. Bietet der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer jedoch keines der oben beschriebenen Modelle zur betrieblichen Altersvorsorge an, so hat der Arbeitnehmer das Recht, auf einer Entgeltumwandlung über eine Direktversicherung zu bestehen.
Die folgenden Modelle stehen zur Auswahl: Direktzusage Pensionsfonds Unterstützungskasse Pensionskasse Direktversicherung Direktzusage Bei der Direktzusage bekommt der Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber eine direkte Zusage für die Gewährung einer bestimmten Leistung bei Eintritt eines vorher vereinbarten Ereignisses. Dies kann sein: Erreichung des Rentenalters, Invalidität oder Todesfall.
Tritt dieses Ereignis ein, zahlt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das zugesagte Kapital in Form eine Rente oder als Einmalbetrag aus. Die Höhe der Rente bemisst sich im Normalfall nach der Höhe des Einkommens und der Zugehörigkeitsdauer zum Betrieb. Jedoch gilt für die Höhe der Beiträge beziehungsweise vereinbarten Vorsorgeleistungen keine staatlich festgelegte Obergrenze. Der Arbeitgeber hat die Pflicht für die Kosten der Direktzusage alljährliche Pensionsrückstellungen in seiner Bilanz zu bilden, die sich steuerlich geltend machen lassen.
Grob gesagt spart der Arbeitgeber also auf eigene Faust für die Altersvorsorge seiner Arbeitnehmer. Für den Arbeitgeber ist dies ein nicht zu unterschätzendes finanzielles Risiko, da er nicht abschätzen kann, zu welchem Zeitpunkt der jeweilige Versorgungsfall eintritt. Deshalb ist die Direktzusage eng an den Erfolg des Arbeitgebers geknüpft. Um den Arbeitnehmer jedoch nicht zu benachteiligen, gibt es verschiedene Formen der Absicherung. Der Arbeitgeber kann die Beträge für die Direktzusage freiwillig absichern, in jedem Fall aber muss er die Direktzusage über den Pensions-Sicherungs-Verein absichern. Dieser tritt im Insolvenzfall des Arbeitgebers ein und übernimmt für ihn die Zahlungen aus der Direktzusage an den Arbeitnehmer. Damit sind ist die betriebliche Altersvorsorge bei der Direktzusage auch im Fall der Insolvenz des Arbeitgebers geschützt. Für den Arbeitnehmer sind die Leistungen erst ab Zahlung der Rente zu versteuern. Eine Förderung über das Riester-Modell ist bei der Direktzusage nicht möglich.
Pensionsfonds Die Möglichkeit der betrieblichen Altersvorsorge über Pensionsfonds gibt es erst seit dem Jahr 2002. Hier steht vor allem das größere Risiko für den Arbeitnehmer im Vordergrund. Jedoch bedeutet größeres Risiko in diesem Fall auch größere Chancen. Hier gibt nicht der Arbeitgeber eine direkte Zusage zur betrieblichen Altersvorsorge, sondern hier wird dies durch einen Pensionsfonds übernommen. Darunter ist ein rechtlich selbstständiger Versorgungsträger zu verstehen, der den Arbeitnehmer den Rechtsanspruch auf die zugesagten Leistungen gewährt.
Das Risiko für den Arbeitnehmer ergibt sich durch die Anlagestrategie des Fonds. Rechtlich ist es hier erlaubt, dass die Fonds das an sie überwiesene Geld auch verstärkt in Aktien investieren dürfen. Damit sind die Fonds anfällig für Kursschwankungen, was sich aber sowohl positiv als auch negativ auswirken kann. Jedoch ist auch die Altersvorsorge über Pensionsfonds über den Pensions-Sicherungs-Verein abgesichert. < br />Durch den Pensionsfonds sind jedoch lediglich die eingezahlten Beiträge, nicht aber deren Verzinsung garantiert. Das heißt für den Arbeitnehmer: Entwickelt sich der Fonds schlecht, bekommt er am Ende nur den Betrag wieder ausgezahlt, den er über die Jahre eingezahlt hat. Entwickelt sich der Fonds gut hat der Arbeitnehmer gute Chancen auf einen deutlich über der Mindestrente liegenden monatlichen Auszahlungsbetrag. Für den Arbeitnehmer besteht hier die Möglichkeit sich durch Brutto- oder Nettoentgeltumwandlung am Pensionsfonds zu beteiligen. Als weitere Absicherung werden Pensionsfonds von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht beaufsichtigt.
Unterstützungskassen Eine Unterstützungskasse ist eine rechtlich selbstständige Versorgungseinrichtung, die von einem oder mehreren Unternehmen getragen wird. Unterschied zur Pensionskasse und Pensionsfonds ist, dass der Arbeitnehmer keine rechtlichen Ansprüche gegen die Unterstützungskasse hat.
Er muss sich mit seinen Ansprüchen direkt an die Arbeitgeber beziehungsweise Unternehmen wenden, die die Unterstützungskasse tragen. Eine staatliche Aufsicht wie bei den Pensionsfonds besteht bei den Unterstützungskassen nicht. Dafür besteht aber hier ebenfalls die Pflichtversicherung beim Pensions-Sicherungs-Verein.
Der Arbeitnehmer kann sich auch hier durch Bruttoentgeltumwandlung an der betrieblichen Altersvorsorge beteiligen. Diese Beiträge sind dann innerhalb des vorgegebenen Rahmens nicht steuerpflichtig. Die Steuer fällt erst bei Auszahlung der Rente oder Leistung an. Nachteil für den Arbeitnehmer sind hier die relativ starren Vorgaben. Heißt konkret, einigt sich der Arbeitnehmer mit seinem Arbeitgeber auf ein bestimmtes Vorsorgemodell, beispielsweise eine Einmalzahlung in einer bestimmten Höhe zum Rentenalter, so ist es nur sehr schwer diese Regelungen nachträglich zu ändern. Beispielsweise die eigene Zuzahlung des Arbeitnehmers nachträglich zu erhöhen oder andere Regelungen zu treffen.
Pensionskasse Die Pensionskasse ist eine Mischung aus Pensionsfonds und Unterstützungskasse. Es handelt sich hierbei wie bei der Unterstützungskasse um rechtlich selbstständige Unternehmen, die von einem oder mehreren Arbeitgebern finanziert werden. Im Gegensatz zur Unterstützungskasse werden sie jedoch von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht beaufsichtig. Deshalb besteht hier keine Pflichtabsicherung durch den Pensions-Sicherungs-Verein.
Wie beim Pensionsfonds wird hier mit dem Geld gearbeitet und versucht eine für den Arbeitnehmer gute Rendite zu erzielen. Jedoch steht hier nicht der höchste Ertrag im Vordergrund, sondern eine sichere Anlage ohne Risiko. Die Pensionskassen garantieren dabei den Arbeitnehmern eine Mindestrente. Diese resultiert aus einer Kalkulation der eingezahlten Beiträge bei einer sicheren Anlage. Werden höhere Erträge mit der Anlage erzielt, so werden diese der Mindestrente hinzugefügt.
Quasi ähnlich wie bei der klassischen Rentenversicherung. Diese gibt dem Versicherungsnehmer ebenfalls eine garantierte Grundrente an und stellt gleichzeitig eine mögliche höhere Rente bei guter Ertragslage in Aussicht. Für die Pensionskasse sind die Brutto- sowie die Nettoentgeltumwandlung als Zuzahlungsform durch den Arbeitnehmer zugelassen. Das heißt es gibt ein breiteres Angebot an Fördermöglichkeiten für den Arbeitnehmer.
Direktversicherung Die Direktversicherung ist nichts anderes als eine Lebensversicherung. Mit dem kleinen Unterschied, dass sie im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge nicht vom Arbeitnehmer, sondern vom Arbeitgeber für den Arbeitnehmer abgeschlossen werden. Heißt also der Arbeitgeber tritt als Versicherungsnehmer und Beitragszahler auf, der Begünstige aus der Versicherungsleistung ist jedoch der Arbeitnehmer. Die Direktversicherungen unterliegen ebenfalls der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.
Aus diesem Grund ist die Kapitalanlage eher konservativ. Heißt also, es wird hauptsächlich auf eine sichere und seriöse Geldanlage geachtet und nicht auf risikoreiche Aktienanlagen. Für die spätere Rente ist dem Arbeitnehmer also eine solide Rendite sicher, die normalerweise auch im schlechtesten Fall noch über der vorgegebenen Mindestrente liegt. Für den Arbeitnehmer ist hier eine Beteiligung durch Brutto- als auch Nettoentgeltumwandlung möglich. Also gelten hier auch die dazu gehörigen Förderbedingungen.
Für die Steuerpflicht gilt für seit Beginn 2005 abgeschlossene Verträge die volle Steuerpflicht auf die anfallenden Rentenzahlungen. Dafür sind aber hier, wie bereits beschrieben, in der Ansparphase die Beiträge bis zu vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze (West) zur gesetzlichen Rentenversicherung steuerfrei, also 2.520 Euro für das Jahr 2007. Für Verträge, die bereits vor dem Jahr 2005 abgeschlossen wurden, sind zunächst in der Ansparphase auf Beiträge bis zu 1.752 Euro pro Jahr eine Pauschalsteuer von 20 Prozent zu entrichten. Um diese Besteuerung der Beitragssätze in der Ansparphase auszugleichen, ist bei den späteren Rentenleistungen nur der Ertragsanteil der Rente zu versteuern.
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