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Renten an Hinterbliebene Angehörige
Saturday, 7. June 2008

Hinterbliebenrenten der deutschen Rentenversicherung


Eine Hinterbliebenenrente hat den Zweck, nach dem Tode eines Rentenempfängers oder Versicherten, dessen Hinterbliebenen mit einer Rente zu versorgen. Dabei ist darauf zu achten, dass Hinterbliebene nicht nur direkte Verwandte sein können. Neben dem Ehepartner, leiblichen Kindern oder Kindern, die diesen gleichgestellt sind, können auch Lebenspartner eine Rente bekommen oder aber ehemalige Ehepartner, die ein minderjähriges Kind großziehen. In letzterem Fall spricht man von Erziehungsrente.



Waisenrente


Grundsätzlich haben alle ehelichen oder diesen gleichgestellte Kinder einer verstorbenen Person einen Anspruch auf Vollwaisen- oder Halbwaisenrente. Zu den gleichgestellten Kindern werden zum Beispiel adoptierte Kinder gezählt, aber auch Kinder, die im Haushalt des Verstorbenen leben und zum Beispiel aus erster Ehe des aktuellen Ehepartners stammen sowie Enkel und Geschwister, die finanziell durch den Verstorbenen unterhalten wurden. Dieser Anspruch kann geltend gemacht werden bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Darüber hinaus kann die Waisenrente bis zum Erreichen des 27. Lebensjahres gezahlt werden, wenn folgende Voraussetzung vorliegen:

- das Kind befindet sich noch in einer Schul- bzw. Berufsausbildung (bei geleistetem Wehr- und Zivildienst ist eine Zahlung auch über das 27. Lebensjahr möglich)

- das Kind ein freiwilliges soziales Jahr, ein freiwilliges ökologisches Jahr oder den Bundesfreiwilligendienst leistet

- das Kind kann sich aufgrund einer Behinderung nicht selbst oder nur eingeschränkt selbst versorgen

Verlängert sich die Zeit der Schul- oder Berufsausbildung durch den Zivildienst oder Grundwehrdienst, so verlängert sich der Anspruchszeitraum über das 27. Lebensjahr hinaus um diese Zeit. Leistet man einen der beiden Dienste ab, so ist dies der Deutschen Rentenversicherung nachzuweisen. In der Regel reicht dazu der Einberufungsbescheid bzw. der Bescheid zum Antritt des Zivildienstes.

Halbwaisen- und Vollwaisenrente
Die Höhe der Vollwaisen-Rente beträgt 20% der Rente des Verstorbenen (plus Zuschlag, der sich nach den zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten des verstorbenen Elternteils beziehungsweise der Eltern richtet), die Höhe der Halbwaisenrente entsprechend 10%.



Witwen- und Witwerrente


Die Witwenrente oder Witwerrente erfüllt unterschiedliche Zwecke - darunter, den Rentner mit kurzer oder mit fehlender Erwerbsbiografie vor Bedürftigkeit zu schützen und den Lebensstandard nach dem Tod des Hauptverdieners aufrecht zu erhalten. Damit es nicht zu Doppelleistungen kommt, findet eine teilweise Einkommensanrechnung statt.


Sterbevierteljahr
In den ersten drei Kalendermonaten nach dem Tod des Ehepartners beträgt die Witwenrente oder Witwerrente 100% der Rente des Versicherten (Sterbevierteljahr). Anschließend wird zwischen der Großen und der Kleinen Witwenrente unterschieden. Ausnahmen gibt es, wenn die Ehe ab dem 1. Januar 2002 geschlossen wurde oder aber beide Ehegatten ab dem 1. Januar 1962 geboren sind. Bei diesem Neufall wird die Kleine Witwenrente nur zwei Jahre gezahlt. Keine Witwenrente gezahlt wird hingegen, wenn die Ehe weniger als 12 Monate bestanden hat.



Die Kleine Witwenrente
Die Kleine Witwenrente bekommen Witwen und Witwer, denen der Staat einen größeren Eigenanteil zum Unterhalt zumutet. Vereinfacht beträgt die Kleine Witwenrente 25%. Voraussetzung für die Zahlung ist, dass der verstorbene Ehegatte die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren eingehalten hat und dass der Hinterbliebene nicht erneut heiratet.



Die Große Witwenrente
Die Große Witwenrente liegt bei 50% der Rente. Geleistet wird sie dann, wenn der Hinterbliebene die Erziehung des eigenen oder des Kindes des Verstorbenen noch nicht beendet hat - aber auch dann, wenn der Überlebende erwerbsgemindert ist, in der häuslichen Gemeinschaft ein behindertes Kind versorgt oder wenn der Überlebende das 45. Lebensjahr vollendet hat. Ab 2012 steigt diese Altersgrenze stufenweise von 45 auf 47, je nach Todesjahr des Versicherten. Ausnahme: Bei Todesfällen ab 2029 ist das 47. Lebensjahr ausschlaggebend.



Füllen Sie das folgende Formular aus, um ein kostenfreies Angebot und eine umfassende Beratung durch einen Versicherungsexperten anzufordern.

Kommentare (2)Add Comment
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frau
geschrieben von singer, February 25, 2010
wie ist das wenn der 16.03. 1984 verheiratet und 20.01. 1989 verstoben. ich habe erneut gehaeiratet am 20.11.1989. 7 Monate habe ich witwenrente bekommen. nach 20 jahre bin ich am 06.01.2010 gescheden. habe ich anspruh auf hinterbliebenerente. smilies/kiss.gif
0
nein
geschrieben von Theo, December 02, 2011
nein, da in dem Fall 2 mal geheirathet wurde.

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Letzte Aktualisierung ( Sunday, 28. August 2011 )