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BAV Steuern bei Unterstützungskassen |
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Thursday, 23. October 2008 |
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Betriebliche Altersvorsorge (BAV) mittels Direktzusage oder Unterstützungskasse
Arbeitgeber haben im Zuge der BAV die Möglichkeit, die Betriebsrente entweder über eine Direktzusage selbst zu organisieren oder sich einer Unterstützungskasse zu bedienen. Diese Form der Altersvorsorge wird in der Regel allein durch den Arbeitgeber finanziert. Hierbei verpflichtet sich der Arbeitgeber durch Betriebs- oder Individualvereinbarungen, seinen Beschäftigten im Ruhestand Leistungen in einer bestimmten Höhe zu zahlen. Der Arbeitgeber kann also zur Finanzierung beitragen, indem er - zusätzlich zum Lohn - für den Arbeitnehmer Beiträge in eine betriebliche Altersversorgung einzahlt. Der Arbeitnehmer kann zur Finanzierung beitragen, indem er Teile seines künftigen Entgelts umwandelt und in das angebotene Altersvorsorgemodell einzahlt (sog. Entgeltumwandlung). Bietet der Arbeitgeber keine betriebliche Altersversorgung an bzw. können sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht einigen, muss eine Direktversicherung angeboten werden.
Bei einer Direktzusage oder einer Unterstützungskasse ist der Versorgungsaufwand für den Arbeitnehmer ohne Obergrenzen steuer- und beitragsfrei. Für den vom Arbeitnehmer durch Entgeltumwandlung finanzierten Versorgungsaufwand ist die Beitragsfreiheit begrenzt und wird ab 2009 abgeschafft. Hierunter fallen bspw. alle Beiträge, die durch Gehaltsumwandlung aus einer Sonderzahlung wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld gezahlt werden. Der vom Arbeitgeber übernommene Versorgungsaufwand bleibt weiterhin beitragsfrei. Die Beiträge sind lohn- und einkommenssteuerfrei. Erst wenn sie 4 % der Beitragsbemessungsgrenze übersteigen, werden Sozialversicherungsabgaben fällig. Diese Regelung gilt allerdings nur noch bis 2008. Die Leistungen werden unter Beachtung des Versorgungsfreibetrages (40 % der Leistung, maximal 3.072 EUR) voll besteuert (nachgelagerte Besteuerung).
Die Versorgungsleistungen sind in vollem Umfang steuerpflichtig (nachgelagerte Besteuerung). Die Steuerlast kann durch einen Versorgungsfreibetrag und einen Werbungskostenpauschbetrag erheblich gesenkt werden. Aus den Versorgungsleistungen müssen Sozialversicherungsbeiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner gezahlt werden. Bei der Direktzusage ist eine Riester-Förderung nicht möglich.
Vermögenswirksame Leistungen kann ein Arbeitnehmer ebenso wie Teile aus seinem laufenden Gehalt in sog. Anwartschaften auf eine Betriebsrente umwandeln. Gleiches gilt für Sonderzahlungen oder Gehaltserhöhungen. Bis 2009 sind diese Beiträge noch von Sozialabgaben befreit, ab 2009 unterliegen sie der Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherungspflicht. In der Rentenphase werden dann erneut Kranken- und Pflegeversicherungs-Beiträge in voller Höhe fällig.
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Letzte Aktualisierung ( Tuesday, 1. May 2012 )
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