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Rente wegen Erwerbsminderung
Wer aufgrund einer Krankheit oder eines Unfalls nicht mehr arbeiten kann, erhält eine Erwerbsminderungsrente. Diese Form der Rente stellt das Pendant zur früheren Berufsunfähigkeitsrente und Erwerbsunfähigkeitsrente dar. Sie ist für die meisten Mensche unzureichend. Aus diesem Grund sollte man den Schutz durch eine private Berufsunfähigkeitsversicherung ergänzen. Die Erwerbsminderungsrente ist in drei Stufen unterteilt.
In die erste Stufe wird eingeordnet, wer nicht mehr als drei Stunden am Tag zusammenhängend arbeiten kann. Gehört man zu dieser Gruppe, so steht einem die volle Erwerbsminderungsrente zu.
Zur zweiten Stufe zählt, wer zwischen drei und sechs Stunden zusammenhängend arbeiten kann. In diesem Fall hat man Anspruch auf die halbe Erwerbsminderungsrente. Eine Ausnahme besteht bei Personen, die zwar mehr als drei Stunden arbeiten können, jedoch keinen Teilzeitarbeitsplatz finden können. Sie haben ebenfalls Anspruch auf volle Zahlung der Erwerbsminderungsrente.
In die dritte Stufe werden Personen gerechnet, die sechs und mehr Stunden täglich ihrer Arbeit nachgehen können. Sie erhalten keine Zahlungen.
Es wird grundsätzlich unterschieden zwischen voller Erwerbsminderung, teilweiser Erwerbsminderung und der Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit. Außerdem gibt es noch spezielle Regelungen für Bergleute.
Volle Erwerbsminderung
Eine Rente bei voller Erwerbsminderung hat die Aufgabe, Ihnen den Verdienst zu ersetzen, den Sie einbüßen, wenn Ihre Erwerbsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auf unter drei Stunden täglich sinkt und abzusehen ist, dass sich an diesem Zustand auf Dauer nichts ändert. Grundsätzlich wird eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bis zum Eintritt des normalen Rentenalters gezahlt. Dann greift die normale Altersrente.
Grundsätzlich ist die Erwerbsunfähigkeit der Rentenversicherung anhand ärztlicher Unterlagen zu belegen. Es ist üblich, dass die Rentenversicherung weitere Gutachten einholt, um Ihr Leistungsvermögen festzustellen. Hier sind Sie zur aktiven Mithilfe verpflichtet.
Weiterhin sind neben den medizinischen auch noch einige versicherungsrechtliche Voraussetzungen zu erfüllen. Vor Anmeldung der Rente auf Erwerbsminderung müssen Sie mindestens fünf Jahre versichert gewesen sein und in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung mindestens drei Jahre die Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung eingezahlt haben. Diese fünf Jahre werden als Wartezeit bezeichnet.
Als Wartezeit gelten folgende Zeiten. Grundsätzlich die Zeit, in der Sie ganz normal Ihre Beiträge eingezahlt haben. Dies gilt sowohl für Pflichtbeiträge, als auch für freiwillige Beiträge. Weiterhin Zeiten, in denen Sie sich der Erziehung Ihrer Kinder gewidmet haben. Sollten Sie geschieden sein, zählen dazu auch die Zeiten aus dem Versorgungsausgleich und dem Rentensplitting unter Ehegatten.
Ebenfalls als Wartezeit werden die Zeiten geringfügiger Beschäftigung angesehen, in denen Sie Beiträge bezahlt haben, aber auch Zeiten, in denen Sie einer geringfügigen, versicherungsfreien Tätigkeit nachgegangen sind. Zum Beispiel einem 400 € Job. Zusätzlich gelten noch Zeiten der Kriegsgefangenschaft und des Kriegsdienstes als Wartezeit.
Allerdings gibt es bei dieser Wartezeit von fünf Jahren auch Ausnahmen. Dies ist der Fall, wenn Sie aufgrund von Berufskrankheiten, eines Arbeitsunfalls, Erwerbsminderungen, die aufgrund von Wehr- oder Zivildienst eingetreten sind oder wegen politisch bedingter Haftzeiten, vermindert erwerbsfähig waren. In diesen speziellen Fällen genügt schon ein einziger eingezahlter Beitrag zur Rentenversicherung, um eine Rente wegen Erwerbsminderung zu erhalten.
Eine weitere Ausnahme besteht dann, wenn Sie innerhalb von sechs Jahren nach Beendigung einer Ausbildung voll erwerbsunfähig geworden sind. Bedingung ist jedoch, dass Sie in den letzten zwei Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung, mindestens ein Jahr Ihre Pflichtbeiträge gezahlt haben. Dieser Zeitraum von zwei Jahren verlängert sich nach Vollendung des 17. Lebensjahres, und die Zeiten einer schulischen Ausbildung. Maximal jedoch auf sieben Jahre.
Teilweise Erwerbsminderung
Eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung hat den Zweck, Ihnen den Teil des Lohnes zu ersetzen, der Ihnen durch die Erwerbsminderung verloren geht. Mit der noch vorhandenen Arbeitskraft, sollten Sie nach Ihren Möglichkeiten versuchen, einer Teilzeitarbeit nachzugehen. Ist es Ihnen aufgrund Ihrer gesundheitlichen Einschränkungen nicht möglich, eine Teilzeitbeschäftigungsstelle zu finden, so haben Sie Anspruch auf die volle Rente wegen Erwerbsminderung.
Grundsätzlich haben Sie Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn Sie mindestens drei Stunden und nicht mehr als sechs Stunden täglich, dem Arbeitsmarkt zu Verfügung stehen. Ähnlich wie bei der vollen Erwerbsminderung, wird die deutsche Rentenversicherung Ihre Erwerbsminderung anhand ärztlicher Gutachten prüfen lassen.
Um in den Genuss einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung zu kommen, müssen Sie mindestens fünf Jahre (Wartezeit) versichert gewesen sein und in den letzten drei Jahren Ihre Pflichtbeiträge eingezahlt haben.
Die Bestimmungen für die Wartezeit sind die gleichen, wie bei der vollen Erwerbsminderung. Bei den Bestimmungen, die festlegen, wann die Wartezeit vorzeitig erfüllt ist, gelten ebenfalls die Regeln, wie bei der vollen Erwerbsminderung.
Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit
Die Zuteilung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit unterliegt verschiedenen, gesetzlichen Bestimmungen. Um überhaupt eine Berufsunfähigkeitsrente zu erhalten, müssen Sie vor dem 2. Januar 1961 geboren und natürlich berufsunfähig sein. Außerdem ist es erforderlich, dass Sie die Wartezeit von fünf Jahren erfüllt haben und innerhalb dieser fünf Jahre, drei Jahre Pflichtbeiträge eingezahlt haben.
Als berufsunfähig wird angesehen, wem es aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist, in seinem erlernten oder einem anderen zumutbaren Beruf, weniger als sechs Stunden täglich zu arbeiten.
Als Wartezeiten gelten alle Zeiten, die unter dem entsprechenden Punkt bei der vollen Erwerbsminderung genannt worden sind.
Renten für Bergleute
Bei der Rente wegen Erwerbsminderung gelten für Bergleute besondere Regelungen. Leute, die lange Jahre unter Tage beschäftigt waren oder wegen verminderter Berufsfähigkeit nicht mehr im Bergbau eingesetzt werden können, haben die Möglichkeit, mit der Vollendung des fünfzigsten Lebensjahres, die Rente wegen Erwerbsminderung zu beantragen. Voraussetzung dafür ist, dass innerhalb der letzten fünf Jahre vor Eintritt der verminderten Berufsfähigkeit, mindestens drei Jahre in die knappschaftliche Rentenversicherung eingezahlt wurde oder Sie im Bergbau vermindert berufsfähig geworden sind. Diese Regelungen gelten bis zur Vollendung des fünfundsechzigsten Lebensjahres. Danach kommt die normale Altersrente zum Tragen.
Als im Bergbau vermindert berufsfähig gilt, wer wegen Krankheit oder Behinderung nicht der in der Lage ist, seinen bergbaulichen Hauptberuf oder andere wirtschaftlich gleichwertige Beschäftigungen im Bergbau auszuüben. Von dieser Regelung sind Personen ausgenommen, die in der Zwischenzeit außerhalb des Bergbaus eine gleichwertige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit tatsächlich ausüben.
In den letzten fünf Jahren vor dem Eintreten der verminderten Berufsunfähigkeit müssen mindestens 3 Jahre mit knappschaftlichen Pflichtbeitragszeiten nachgewiesen werden. Ist dies nicht möglich, so gelten hier wieder die Regeln, wie bei der teilweisen oder vollständigen Erwerbsminderung. Auf diesen Fünfjahreszeitraum werden auch Beitragszeiten und Ersatzzeiten angerechnet, die in der knappschaftlichen Rentenversicherung erworben wurden.
Besondere Regelungen nach langjähriger Untertagebeschäftigung und der Vollendung des fünfzigsten Lebensjahres Sofern Bergleute noch nicht das 65. Lebensjahr vollendet haben, jedoch älter als 50 Jahre sind und nicht mehr in der Lage sind, ihren bisherigen bergbaulichen Hauptberuf oder ähnlich gelagerte, wirtschaftlich gleichwertige Beschäftigungen oder Selbstständige Tätigkeiten auszuüben, haben Sie Anspruch auf Rente für Bergleute. Eine weitere Bedingung ist, dass Sie mindestens 25 Jahre Mitglied der Rentenversicherung waren. Diese 25 Jahre müssen ausschließlich mit der Arbeit unter Tage verbracht worden sein.
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Ich azilpolitik Hund in Deutschland für einen bestimmten Zeitraum. Und es hat einen Unfall ohne Verschulden Faktor von meinem Mann gelitten und ich habe die Möglichkeit, die restlichen 50% weniger Behinderte, nach 2 Jahren
durch Zufall habe ich mit 4 ur Job durch berufliche Fähigkeiten gearbeitet. Jetzt bin ich im Kosovo
erhalten keine Rente. Wie bekomme ich eine Rente mindestens in der Pension kontrobutet ziehen, da ich nicht mehr als 3 Jahre lang gearbeitet.
Greetings from:
Xhafer Berisha
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