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Modelle der betrieblichen Vorsorge und Steuer
Die steuerliche Behandlung ist bei diesen Varianten unterschiedlich und damit ein wichtiges Kriterium bei der Wahl der Altersvorsorge. Bei der Unterstützungskasse und Direktzusage sind die eingezahlten Beiträge für den Arbeitnehmer steuerfrei.
Bei den Sozialabgaben gilt für den arbeitgeberfinanzierten Teil ebenfalls Beitragsfreiheit. Bei den Teilen, die der Arbeitnehmer durch Entgeltumwandlung beisteuert gilt für die Sozialabgaben Beitragsfreiheit, jedoch nur bis zu 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze (West) also 2.520 Euro für das Jahr 2007. In der Auszahlungsphase muss der Arbeitnehmer die Rente als Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit versteuern.
Bei den Varianten Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds sieht die Sache schon etwas komplizierter aus. Zunächst gilt hier, dass die später ausgezahlte Rente voll nachgelagert zu versteuern ist. Die Beiträge, egal ob von Arbeitnehmer- oder Arbeitgeberseite sind bis zu 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze (West) steuerfrei.
Die gleiche Regelung gilt für die Sozialabgaben. Seit dem Jahr 2005 ist eine zusätzliche Steuerfreiheit von 1.800 Euro möglich, also insgesamt 2.520 Euro plus 1.800 Euro. Jedoch ist diese zusätzliche Steuerfreiheit von 1.800 Euro abhängig von Faktoren wie der konkreten individuellen Leistungszusage, der Art der gezahlten Rente sowie dem Termin des Vertragsabschlusses. Also kurz gesagt, wird die genaue Höhe der Steuerfreiheit von den individuellen Vertragsbestandteilen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber beeinflusst. Hier ist es für den Arbeitnehmer ratsam, direkt beim Arbeitgeber nachzufragen, wie die konkreten Regelungen im jeweiligen Unternehmen aussehen und welche steuerlichen Folgen und Fördermöglichkeiten für ihn damit verbunden sind. Grundsätzlich gilt aber die Faustregel der Steuerfreiheit der eingezahlten Beträge und Sozialabgaben bis zu 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze (West).
weiterführende Informationen zu Steuern und Abgaben erhalten Sie in den folgendne Artikeln:
Steuern auf Renten aus Direktzusagen und Unterstützungskassen
Steuern auf Direktversicherungen
Pensionskassen und Steuern
Steuer und Abgaben bei Pensionsfonds
2009 - betrieblichen Vorsorge und Abgaben
In Bezug auf die Direktzusage gilt: Da es sich hierbei nicht um Arbeitslohn handelt, liegt auch keine Sozialversicherungspflicht vor. Lediglich bei einer Entgeltumwandlung liegt die Grenze bei maximal 40 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung (BBG RV). Diese beträgt im Jahre 2009 voraussichtlich 5.400 Euro im Westen und 4.550 Euro im Osten. Auch in Bezug auf die Unterstützungskasse liegt kein Arbeitslohn und somit auch keine Sozialversicherungspflicht vor. Auch hier liegt die Grenze bei einer Entgeltumwandlung bei 40 % der BBG RV.
Was die Altersvorsorge durch Pensionskasse und Pensionsfonds betrifft, gilt 2009 folgendes: Steuerfrei bleiben alle Arbeitgeberbeiträge bis zu 4 % der BBG RV. Bei Verträgen, die nach dem 31.12.2004 geschlossen wurden, bleiben zusätzlich 1.800 Euro steuerfrei. In diesem Fall entfällt allerdings eine Pauschalbesteuerung. Bei Verträgen, die bereits vor 2005 geschlossen wurden, können hingegen bis zu 1.752 Euro pauschal besteuert werden. Was die Sozialversicherungspflicht betrifft, bleiben bis zu 4 % der BBG RV beitragsfrei. Nur der übersteigende Beitrag ist beitragspflichtig. Pauschalversteuerte Beiträge sind allerdings nur dann beitragsfrei, wenn keine Entgeltumwandlung vorliegt!
Voraussichtliche Rechengrößen
| Versicherung | Werte Ost/West 2009 | Werte Ost/West 2008 |
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Rentenversicherung | 5.400 Euro / 4.550 Euro | 5.300 Euro / 4.500 Euro |
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Arbeitslosenversicherung | 5.400 Euro / 4.550 Euro | 5.300 Euro / 4.500 Euro |
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Krankenversicherung | 3.675 Euro / 3.675 Euro | 3.600 Euro / 3.600 Euro |
| Pflegeversicherung | 3.675 Euro / 3.675 Euro | 3.600 Euro / 3.600 Euro |
Von den späteren Versorgungsleistungen ist nur der geschätzte Zinsanteil (Ertragsanteil) als „sonstige Einkünfte“ nach § 22 Nr. 1 EStG zu versteuern. Da von dem zu versteuernden Einkommen jedoch ein sog. Grundfreibetrag (Januar 2010 will die Fraktion den steuerlichen Grundfreibetrag von 7.764 Euro [Stand 2008] auf 8.004 Euro erhöhen) nicht versteuert werden muss, bleiben die Renten faktisch steuerfrei.
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