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p align="left">Kann ich auch Rente beziehen, wenn ich im Ausland lebe?Antwort: Durch die internationalen Verflechtungen in der Wirtschaft, kommt es immer häufiger vor, dass Angestellte und Arbeitnehmer durch ihre Firmen veranlasst werden, im Ausland zu arbeiten. Sei es nun dauerhaft oder nur vorübergehend in einer der Tochterfirmen. Auch Ruheständler möchten ihren Lebensabend immer öfter fernab ihres Geburtsortes verbringen. Die Frage, ob eine deutsche Rente auch in andere Staaten gezahlt wird, hängt von verschiedenen Fakten ab. Als erstes ist zu klären, in welches Land der Wohnsitz verlegt wird. Alle Mitglieder der EU unterliegen dem europäischen Gemeinschaftsrecht. Dies steht über den Verordnungen der nationalen Gesetzgebung und erfüllt den Zweck, die unterschiedlichen Rentensysteme innerhalb der Union weitestgehend einander anzugleichen. Zu wichtigen Grundlagen gehört · die Gleichbehandlung der Angehöriger aller Mitgliedsstaaten · die Addition aller Rentenansprüche, die in den einzelnen Ländern erworben wurden · um den problemlosen Export von Leistungen zu ermöglichen sind die einzelnen Staatsgebiete einander gleich gestellt. Neben Deutschland sind folgende Länder an dieser Regelung beteiligt: Frankreich, Belgien, Dänemark, Finnland, Griechenland, Großbritannien, Irland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Österreich, Schweden, Portugal, Spanien und die Staaten des ehemaligen Ostblocks außer Russland. Liegt der Wohnsitz in einem Land, dass nicht in dieser Liste erscheint, sollte man sich darüber informieren, ob zwischen der Bundesregierung und dem jeweils anderen Staat ein Sozialversicherungsabkommen besteht. Ist dies nicht der Fall, kann es zu Einbußen bei der Höhe der Rentenzahlungen kommen. Bezieht man bereits eine Rente, also hat sich bereits aus dem Erwerbsleben verabschiedet, muss die Deutsche Rentenversicherung vor der Verlegung des Wohnsitzes ins Ausland informiert werden. Es ist ratsam, dies zeitig genug zu tun, damit Verzögerungen der Zahlung vermieden werden. Anzugeben sind · der geplante Termin des Wohnortwechsels · ob der Aufenthalt nur vorübergehend oder von Dauer ist · die neue Anschrift und Bankverbindung · die bisherige Staatsangehörigkeit · in welchem Staat der Aufenthalt erfolgt. Wer Deutschland den Rücken noch im erwerbstätigen Alter kehrt und im Ausland das Rentenalter erreicht, braucht nicht extra hierher zurückzukehren, um eine deutsche Rente zu beantragen. Es reicht aus, einen Antrag bei dem Versicherungsträger des jeweiligen Landes zu stellen. Dieser informiert in der Regel automatisch die Deutsche Rentenversicherung. Diese leitet das Rentenverfahren ein. Hat der Antragsteller in mehreren verschiedenen Ländern Ansprüche erworben, zum Beispiel in Mitglieds- und Abkommensstaaten, werden die Renten aus ersteren zusammengerechnet. Der Anspruch auf Leistungen aus Abkommensstaaten wird getrennt von diesen berechnet. Für die Zahlungen sind die Versicherungsträger der einzelnen Länder selbst verantwortlich. Ausgezahlt wird in der Währung des Wohnortlandes.
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