|
Ich arbeite im Ausland. Werden die Zeiten trotzdem für die Rentenversicherung angerechnet? Antwort: Alle deutschen Staatsangehörigen, die im Ausland beschäftigt sind, werden früher oder später damit konfrontiert, ob die Beschäftigungszeiten auf die Rentenansprüche angerechnet werden. In Zeiten zunehmender Globalisierung und wirtschaftlicher Verflechtungen wird diese Frage immer dringlicher. Die Richtlinien innerhalb der europäischen Union sind diesbezüglich recht umfassend und regeln das Vorgehen genau. Durch das Gemeinschaftsrecht ist sichergestellt, dass Beschäftigte aus anderen Staaten ihre Ansprüche auf eine Altersrente behalten. Länder, in denen diese Regelungen gelten sind: · Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Italien, Litauen, Lettland, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Rumänien, Spanien, Ungarn, Slowakei, Slowenien, Tschechei und der griechische Teil Zyperns, Island, Liechtenstein, Norwegen (gehören zum europäischen Wirtschaftsraum). Beschäftigungszeiten im Ausland wirken sich also positiv auf die Rente aus. Allerdings gilt es zu beachten, dass Ansprüche an den jeweils anderen nationalen Versicherungsträger zu stellen sind. War der Antragsteller zum Beispiel über 5 Jahre in Spanien tätig und die restliche Zeit seines Erwerbslebens in Deutschland, bestehen Ansprüche gegen die deutsche und spanische Rentenversicherung. Als Richtlinien gelten jeweils die nationalen Regelungen. Die innerhalb der europäischen Union erworbenen Ansprüche können zusammengerechnet werden. Jeder Versicherungsträger sorgt aber von seiner Seite für die Auszahlung der berechneten Beiträge. Tritt der Fall ein, dass der Anspruch auf eine deutsche Rente nur dann zustande kommt, wenn alle Anspruchszeiten addiert werden, findet eine sogenannte zwischenstaatliche Berechnung statt. Es wird ein theoretischer Rentenbetrag gebildet, aus dem sich die einzelnen Beträge ableiten.Bei einem Arbeitsaufenthalt unter 12 Monaten unterliegt der Arbeitnehmer weiterhin der deutschen Rentenversicherung und hat nur Ansprüche gegen diese. Um Arbeitnehmer, die außerhalb der EU beschäftigt sind, ebenfalls zu berücksichtigen, hat die Bundesrepublik mit verschiedensten Staaten Sozialabkommen abgeschlossen, die neben dem Versicherungsschutz ebenfalls die Rentenansprüche regeln. Die Vertragspartner haben sich zur Gleichbehandlung der Angehörigen des jeweils anderen Landes verpflichtet. Dies schließt die Rentenversicherung mit ein. Zu diesen Ländern gehören unter anderem: · Australien, Israel, Japan, Chile, Kanada, Marokko, Bosnien – Herzegowina, Türkei, Tunesien, Kroatien, Serbien, Südkorea und die USA. Die Rente richtet sich hier nach den einzelnen Versicherungszeiten. Anders als innerhalb der EU werden die Zeiten nicht kombiniert. Eine deutsche Rente berechnet sich also nur nach den Versicherungszeiten in der Bundesrepublik. Sind im Laufe des Erwerbslebens Ansprüche aus verschiedenen Ländern entstanden, mit denen ein Abkommen besteht, können diese nicht miteinander addiert werden. Inwiefern nur kurzfristige Arbeitsaufenthalte den Rentenanspruch beeinflussen, muss von Fall zu Fall unterschieden werden. In der Regel bleibt aber für eine gewisse Zeit die deutsche Versicherungspflicht bestehen.
|